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Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung – FoVZV

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 4727

1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25